Beratungsbesuche nach § 37 Absatz 3 SGB XI


Ab sofort können wir Ihnen Beratungsbesuche nach § 37 Absatz 3 SGB XI

("Pflege ist gesichert") anbieten. Sprechen Sie uns hierzu gerne an.  

Grundsätze

Personen, die pflegebedürftig sind und nach § 37 SGB XI Pflegegeld beziehen, sind laut § 37 Absatz 3 Satz 1 SGB XI verpflichtet eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen:

  • Bei Pflegegrad 2 und 3: alle 6 Monate / halbjährlich
  • Bei Pflegegrad 4 und 5: alle 3 Monate / vierteljährlich

Weiterhin besteht ein Anspruch auf einen halbjährlichen Beratungseinsatz bei den folgenden Personen/Situationen:

  • Pflegegrad 1
  • Pflegebedürftige Personen, die Pflegesachleistungen eines ambulanten Pflegedienstes beziehen
  • Pflegegrade 2-5, wenn nach § 45a Absatz 4 SGB XI regelmäßig für bis zu 40% des Pflegesachleistungsbetrages eine Umwidmung für die Inanspruchnahme von Angeboten zur Unterstützung im Alltag (Umwidmungsbetrag) stattfindet
  • Bezieher von Leistungen nach § 43a SGB XI

Zielsetzung

Die pflegerische Beratung nach § 37 Absatz 3 SGB XI hat das Ziel, die Qualität der häuslichen Pflege, die regelmäßige Hilfestellung und die praktische pflegefachliche Unterstützung der häuslich Pflegenden zu sichern.

 

Die regelmäßigen verpflichtenden Beratungsbesuche dienen dem Zweck, Pflegesituationen regelmäßig beobachten zu können, potentielle Problembereiche zu erfragen und zu erkennen, bestehende Beratungs- und Unterstützungsmöglichkeiten zu erläutern und der zu beratenden Person eine Hilfestellung für den Bedarfsfall zu ermöglichen, Kenntnisse und Hinweise über weiterführende Beratungs- und Schulungsmöglchkeiten für pflegebedürftige Personen und Pflegepersonen zu vermitteln.

 

Weiterhin sollen Informationen über die Gestaltung des Pflegemixes im Rahmen des Umwandlungsanpruchs nach § 45a Absatz 4 SGB XI gegeben werden. Der Beratungsbesuch dient als Hilfestellung und praktische Unterstützung bei der häuslichen Pflege bieten und erste Lösungsmöglichkeiten aufzeigen. Kurzinterventionen können durchgeführt und über weiterführende Beratungsangebote, wie z.B. die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI und Pflegekurse/Schulungen nach § 45 SGB XI, informiert werden.

 

Des Weiteren kann der Beratungsbesuch zu einer besseren Zusammenarbeit der an der Pflege beteiligten Akteure und der Auskunfts-, Beratungs- und Unterstützungsangebote der Pflegekassen und Pflegestützpunkte nach § 7c SGB XI mit den Versicherten und Pflegepersonen führen.

 

Der Beratungsbesuch nach § 37 Absatz 3 SGB XI unterscheidet sich im Inhalt und auch in der Zielsetzung von der Pflegeberatung nach § 7a SGB XI und den Pflegekursen bzw. Schulungen in der häuslichen Umgebung gemäß § 45 SGB XI.

Inhalte des Beratungsbesuches

Mögliche Themenschwerpunkte und Fragen:

  • Reflexion der Pflegesituation
  • Tagesstruktur
  • Selbstversorgung
  • Wohnumfeld
  • Hitzeschutzmaßnahmen
  • Verbesserung der Pflege- und Betreuungssituation
  • Stabilität der häuslichen Pflegesituation
  • Weiterführende Unterstützungsangebote
  • Hilfen und Informationen für Krisen- und Grenzsituationen sowie Gewalt in der Pflege
  • Situation der Pflegeperson
  • Während unserer Beratungsbesuche wird durch unsere Mitarbeiter individuell auf die Versorgungssituation der pflegebedürftigen Person und deren Angehörigen/Pflegeperson eingegangen, auch individuell angepasst von Beratungsbesuch zu Beratungsbesuch. Besondere Belange der Angehörige, z.B. Kinder, werden berücksichtigt.

Qualifizierte Fachkräfte

Wir führen die Beratungsbesuche nach § 37 Absatz 3 SGB XI prinzipiell mit dreijährig-examinierten Pflegekräften (z.B. Gesundheits-und Krankenpfleger) durch, um das für eine korrekte Einschätzung der Pflegesituation benötigte spezifische medizinische und pflegerische Fachwissen zu garantieren.

Dokumentation und Protokoll

Nach erfolgtem Beratungsbesuch erhalten Sie von uns ein Protokoll zur Vorlage bei Ihrer Versicherung.